Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das LkSG.
Es verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland seit 2023 ab 3.000 Mitarbeitern und seit 2024 ab 1.000 Mitarbeitern Menschenrechte und Umweltstandards in ihrer Lieferkette einzuhalten und darüber zu berichten.
Am 25. Juli 2024 tritt die EU-Richtlinie CSDDD in Kraft.
Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist eine EU-weite Richtlinie, die ab 2027 sowohl das LkSG deutlich verschärfen als auch alle EU-Staaten dazu verpflichten wird, gleichwertige Gesetze zu verabschieden.
Ziel des LkSG ist es, die soziale Verantwortung von Unternehmen und ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern auch außerhalb Deutschlands nachhaltig zu steigern. Der Fokus liegt dabei auf den sogenannten ESG-Parametern – Environmental, Social und Governance.
Da es im europäischen Raum nur vereinzelt Gesetze dieser Art gibt, wurde auf EU-Ebene die „Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit“, im Englischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive oder kurz CSDDD (gesprochen CS“tripple“D) erarbeitet. Die CSDDD wird ab Q3 2027 in der EU tätige Unternehmen dazu verpflichten, in ihrer gesamten Lieferkette im In- und Ausland in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt verantwortungsbewusster zu handeln und darüber zu berichten.
Consulting in pragmatisch.
Was wird von Unternehmen konkret verlangt und wen betrifft es?
Das LkSG und die CSDDD schreiben die gleichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten vor, die es zu implementieren und mindestens jährlich zu überprüfen gilt:
Einrichtung eines Risikomanagements,
Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit,
Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
Verankerung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Unternehmen sowie deren Wirksamkeitsprüfung,
Einführung eines Beschwerdeverfahrens,
Abgabe einer Grundsatzerklärung,
Dokumentation und Berichterstattung.
Betroffene Unternehmen müssen einen jährlichen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorlegen, der für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren auf der Website des Unternehmens frei zugänglich sein muss. Darüber hinaus müssen die Unternehmen ein angemessenes internes Beschwerdeverfahren nachweisen und die Öffentlichkeit über mögliche negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt informieren.
LKSG
CSDDD
Anwendung
Unternehmenssitz in Deutschland: • 2023: ab 3.000 Mitarbeiter • 2024: ab 1.000 Mitarbeiter
In der EU tätige Unternehmen: • Q3 2027: ab 5.000 Mitarbeiter und 1,5 Mrd € Umsatz • Q3 2028: ab 3.000 Mitarbeiter und 900 Mrd € Umsatz • Q3 2029: ab 1.000 Mitarbeiter und 450 Mrd € Umsatz
Lieferkette
unmittelbare Zulieferer (mittelbare Zulieferer nur unter bestimmten Voraussetzungen)
Gesamte vor- und nachgelagerte Lieferkette
Pflichten
• Schutz von Menschenrechten und Umwelt • Einrichtung eines Risikomanagements und diesbezüglicher Sorgfaltspflichten
• Schutz von Menschenrechten und Umwelt • Klimaschutzplan gemäß dem Pariser Klimaschutzabkommen • Einrichtung eines Risikomanagements und diesbezüglicher Sorgfaltspflichten
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Welche Folgen hat eine Missachtung?
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des LkSG kann mit Geldbußen bis zu 8 Millionen Euro geahndet werden, wenn festgestellt wird, dass Mechanismen zur Risikoüberwachung fehlen oder trotz erkannter Risiken keine Vorbeugungs- oder Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können sogar Bußgelder von bis zu 2 % des Jahresumsatzes verhängt werden.
Darüber hinaus können Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro für bis zu drei Jahre von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Die CSDDD wird auch hier erhebliche Verschärfungen mit sich bringen und darüber hinaus eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen schaffen, die die geforderten Präventions- und Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht ausreichend umsetzen.
Nähere Informationen zum LkSG, zur CSDDD und zu unseren Leistungen finden Sie in unserem WHITEPAPER.